§ 2 Abs 1 W-ADG: Jede unmittelbare und jede mittelbare Diskriminierung ist im Geltungsbereich des Gesetzes verboten.
§ 3 Abs 1 W-ADG: Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund eines Merkmals – hier des Geschlechts – in einer vergleichbaren Situation benachteiligt wird.
Das kostenfreie Angebot – die Pissoirs – der Dienstleistung der Zurverfügungstellung öffentlicher Toiletten steht allein Männern offen. Das differenzierende Merkmal ist damit nicht die Ausstattung, sondern das Geschlecht selbst. In eventu liegt jedenfalls eine mittelbare Diskriminierung nach § 3 Abs 2 vor.
Eine sachliche Rechtfertigung nach § 3a Abs 1 W-ADG liegt nicht vor.
§ 4 Abs 1 W-ADG: Neben dem Ersatz des Vermögensschadens besteht Anspruch auf angemessenen Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung – mindestens EUR 1.000.
§ 4a Abs 3 W-ADG: Ansprüche sind fristgebunden – der Vorfall darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen, bei Belästigung ein Jahr.